Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen
1. Abschnitt: Planung und Projektierung
< Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen
> Art. 17 Kosten

Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme

1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 19881 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.

2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.

3 Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.



Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen