Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen
A. Planung und generelle Projektierung
< Art. 18 II. Generelle Projektierung / 3. Vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes / e. Entschädigung. Festsetzungsverfahren
> Art. 20 II. Generelle Projektierung / 4. Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte / b. Genehmigung der generellen Projekte

Art. 19

4. Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte

a. Bereinigungsverfahren

1 Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessierten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betroffenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ihre Vorschläge unter Beilage der Vernehmlassungen der Gemeinden dem Bundesamt.

2 Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen die generellen Projekte.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen