721.821
Verordnung
über die Abgeltung von Einbussen
bei der Wasserkraftnutzung
(VAEW)
vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 22 Absätze 3–5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG),
verordnet:
2. Abschnitt: Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichsbeiträge
Art. 2 Anspruchsberechtigtes GemeinwesenArt. 3 Schützenswerte Landschaft
Art. 4 Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung
Art. 5 Unterschutzstellung
3. Abschnitt: Bemessung und Festsetzung der Ausgleichsbeiträge
Art. 6 Ermittlung der EinbusseArt. 7 Bemessung der Ausgleichsbeiträge
Art. 8 Erheblichkeit der Einbusse
Art. 9 Festsetzung der Ausgleichsbeiträge
4. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Art. 10 GesuchArt. 11 Entscheid
Art. 12 Gewährung der Ausgleichsbeiträge
Art. 13 Vollzug
Art. 14 Rechtsschutz
5. Abschnitt: Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge
Art. 15 Ausrichtung der AusgleichsbeiträgeArt. 16 Rückforderung
Art. 17 Beendigung der Schutzverpflichtung
Art. 18 Revision
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 ÜbergangsbestimmungArt. 20 Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 20002
1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifizierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet:

2 Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.
3 Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die betroffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädigen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 20073
Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.
Anhang Berechnung der Einbussen bei der Wasserkraftnutzung Berechnung des entgangenen Wasserzinses Berechnung der wirtschaftlichen Realisierungswahrscheinlichkeit Berechnung der Qualitätszuschläge