Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

721.821

Verordnung
über die Abgeltung von Einbussen
bei der Wasserkraftnutzung

(VAEW)

vom 25. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 3–5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19161 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

2. Abschnitt: Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichsbeiträge

Art. 2 Anspruchsberechtigtes Gemeinwesen

Art. 3 Schützenswerte Landschaft

Art. 4 Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung

Art. 5 Unterschutzstellung

3. Abschnitt: Bemessung und Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

Art. 6 Ermittlung der Einbusse

Art. 7 Bemessung der Ausgleichsbeiträge

Art. 8 Erheblichkeit der Einbusse

Art. 9 Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

4. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 10 Gesuch

Art. 11 Entscheid

Art. 12 Gewährung der Ausgleichsbeiträge

Art. 13 Vollzug

Art. 14 Rechtsschutz

5. Abschnitt: Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Art. 15 Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Art. 16 Rückforderung

Art. 17 Beendigung der Schutzverpflichtung

Art. 18 Revision

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

Art. 20 Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 20002

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifizierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet:

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2 Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.

3 Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die betroffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädigen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 20073

Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.


Anhang Berechnung der Einbussen bei der Wasserkraftnutzung Berechnung des entgangenen Wasserzinses Berechnung der wirtschaftlichen Realisierungswahrscheinlichkeit Berechnung der Qualitätszuschläge

 AS 1995 4856



Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen