Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

721.80

Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung der Artikel 23 und 24bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19123,

beschliesst:

Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer

Art. 1 A. Oberaufsicht des Bundes

Art. 2 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 1. Bestimmung des Verfügungsberechtigten

Art. 3 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten / a. Im Allgemeinen

Art. 4 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten / b. Genehmigung des Kantons

Art. 5 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 1. Im Allgemeinen

Art. 6 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 2. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone

Art. 7 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 3. Bei internationalen Gewässern

Art. 7a B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 3bis. Bei der Bewirtschaftung von Stauanlagen

Art. 8 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 4. Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft ins Ausland

Art. 9 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 5. Ableitung aus einem Kanton in einen andern

Art. 10 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 6. Vertragliche Beschränkung des Absatzgebietes

Art. 11 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 7. Verfügung über unbenutzte Gewässer

Art. 12 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / a. Recht des Bundes

Art. 13 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / b. Schadloshaltung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens

Art. 14 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / c. Steuerausgleich

Art. 15 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 9. Ausgleich des Abflusses / a. Ausführung von Arbeiten

Art. 16 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 9. Ausgleich des Abflusses / b. Regulierung des Abflusses

Art. 17 C. Verfügung kraft Privatrechts / I. Aufsicht über die Benutzung durch den Berechtigten

Art. 18 C. Verfügung kraft Privatrechts / II. Besteuerung der Wasserkraftwerke

Art. 19 C. Verfügung kraft Privatrechts / III. Enteignung

Art. 20 C. Verfügung kraft Privatrechts / IV. Steuerausgleich

Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer

Art. 21 A. Aufsicht der Behörden / I. Wahrung der Wasserbaupolizei

Art. 22 A. Aufsicht der Behörden / II. Wahrung der Schönheit der Landschaft

Art. 23 A. Aufsicht der Behörden / III. Wahrung der Fischerei

Art. 24 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 1. Schiffbare Gewässerstrecken

Art. 25 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 2. Freihaltung durch Planung

Art. 26 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 3. Massnahmen bei Wasserkraftwerken

Art. 27 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 4. Entscheid über die Ausführung

Art. 28 A. Aufsicht der Behörden / V. Flösserei

Art. 29 A. Aufsicht der Behörden / VI. Hydrometrie / 1. Grundlagen

Art. 29a A. Aufsicht der Behörden / VI. Hydrometrie / 2. Statistiken und Untersuchungen

Art. 30 A. Aufsicht der Behörden / VII. Zutritt der Behörden

Art. 31 A. Aufsicht der Behörden / VIII. Wasserrechtsverzeichnis

Art. 32 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / I. Gegenseitige Rücksichtnahme / a. Im Allgemeinen

Art. 33 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / I. Gegenseitige Rücksichtnahme / b. Beitragspflicht

Art. 34 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 1. Freiwillige / a. Gründung

Art. 35 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 1. Freiwillige / b. Recht zum Beitritte

Art. 36 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 2. Erzwungene / a. Voraussetzungen

Art. 37 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 2. Erzwungene / b. Statuten

Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten

Art. 38 A. Zuständigkeit

Art. 39 B. Berücksichtigung der öffentlichen Interessen

Art. 40 C. Der Konzessionär / I. Im Allgemeinen

Art. 41 C. Der Konzessionär / II. Bei Mitbewerbung mehrerer

Art. 42 C. Der Konzessionär / III. Übertragung

Art. 43 D. Das Nutzungsrecht / I. Zurückziehung durch die Behörde

Art. 44 D. Das Nutzungsrecht / II. Störung durch öffentliche Bauten

Art. 45 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 1. Im Allgemeinen

Art. 46 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 2. Enteignung / a. Gewährung des Enteignungsrechtes

Art. 47 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 2. Enteignung / b. Anwendbares Recht

Art. 48 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 1. Im Allgemeinen

Art. 49 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / a. Im Allgemeinen

Art. 50 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / b. Ermässigung während der Bauperiode

Art. 51 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / c. Berechnung des Wasserzinses

Art. 52 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 3. Bei Bundeskonzessionen

Art. 52a E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 4. Verwaltungsgebühren bei Bundeskonzessionen

Art. 53 E. Pflichten des Konzessionärs / II. Kraft Gesetzes

Art. 54 F. Inhalt der Konzession / I. Obligatorischer

Art. 55 F. Inhalt der Konzession / II. Fakultativer

Art. 56 F. Inhalt der Konzession / III. Rechnungswesen

Art. 57 F. Inhalt der Konzession / IV. Normalkonzession

Art. 58 G. Konzessionsdauer

Art. 58a Gbis. Konzessionserneuerung

Art. 59 H. Aufnahme in das Grundbuch

Art. 60 J. Verleihungsverfahren / I. Bei kantonalen Gewässern

Art. 61 J. Verleihungsverfahren / II. Bei interkantonalen Gewässern

Art. 62 J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 1. Zuständigkeit

Art. 62a J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / a. Einleitung

Art. 62b J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / b. Aussteckung

Art. 62c J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / c. Anhörung, Publikation und Auflage

Art. 62d J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / d. Persönliche Anzeige

Art. 62e J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / e. Einsprache

Art. 62f J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / f. Bereinigung in der Bundesverwaltung

Art. 62g J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 3. Entscheid

Art. 62h J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 4. Vereinfachtes Verfahren

Art. 62i J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 5. Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 62k J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 6. Mitwirkung der Kantone

Art. 63 K. Ende der Konzession / I. Durch Rückkauf

Art. 64 K. Ende der Konzession / II. Durch Erlöschung

Art. 65 K. Ende der Konzession / III. Durch Verwirkung

Art. 66 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 1. Im Allgemeinen

Art. 67 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 2. Infolge Heimfalls / a. Bei kantonalen Gewässern

Art. 68 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 2. Infolge Heimfalls / b. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone

Art. 69 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 3. Infolge Ablaufs, Verwirkung oder Verzichts

Art. 69a K. Ende der Konzession / V. Umbaumassnahmen vor Ablauf der Konzession

Art. 70 L. Streitigkeiten / I. Zwischen Nutzungsberechtigten

Art. 71 L. Streitigkeiten / II. Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär

Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 72 A. Ausführungsbestimmungen / I. Im Allgemeinen

Art. 73 A. Ausführungsbestimmungen / II. Wasserwirtschaftskommission

Art. 74 B. Übergangsbestimmungen / I. Rückwirkende Kraft

Art. 75 B. Übergangsbestimmungen / II. Ausführungsmassnahmen der Kantone

Art. 75a B. Übergangsbestimmungen / III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Art. 76

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19184


AS 33 189 und BS 4 729


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 [BS 1 3; AS 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 76 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 BBl 1912 II 669, 1916 III 411
4 BRB vom 20. April 1917


Stand am 1. Januar 2011
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