721.80
Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1
vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2011)
Erster Abschnitt: Die Verfügung über die Gewässer
Art. 1 A. Oberaufsicht des BundesArt. 2 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 1. Bestimmung des Verfügungsberechtigten
Art. 3 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten / a. Im Allgemeinen
Art. 4 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / I. Rechte der Kantone / 2. Befugnisse der Verfügungsberechtigten / b. Genehmigung des Kantons
Art. 5 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 1. Im Allgemeinen
Art. 6 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 2. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone
Art. 7 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 3. Bei internationalen Gewässern
Art. 7a B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 3bis. Bei der Bewirtschaftung von Stauanlagen
Art. 8 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 4. Ableitung von Wasser oder elektrischer Kraft ins Ausland
Art. 9 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 5. Ableitung aus einem Kanton in einen andern
Art. 10 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 6. Vertragliche Beschränkung des Absatzgebietes
Art. 11 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 7. Verfügung über unbenutzte Gewässer
Art. 12 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / a. Recht des Bundes
Art. 13 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / b. Schadloshaltung des verfügungsberechtigten Gemeinwesens
Art. 14 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 8. Inanspruchnahme für Bundeszwecke / c. Steuerausgleich
Art. 15 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 9. Ausgleich des Abflusses / a. Ausführung von Arbeiten
Art. 16 B. Verfügung kraft öffentlichen Rechts / II. Rechte des Bundes / 9. Ausgleich des Abflusses / b. Regulierung des Abflusses
Art. 17 C. Verfügung kraft Privatrechts / I. Aufsicht über die Benutzung durch den Berechtigten
Art. 18 C. Verfügung kraft Privatrechts / II. Besteuerung der Wasserkraftwerke
Art. 19 C. Verfügung kraft Privatrechts / III. Enteignung
Art. 20 C. Verfügung kraft Privatrechts / IV. Steuerausgleich
Zweiter Abschnitt: Die Benützung der Gewässer
Art. 21 A. Aufsicht der Behörden / I. Wahrung der WasserbaupolizeiArt. 22 A. Aufsicht der Behörden / II. Wahrung der Schönheit der Landschaft
Art. 23 A. Aufsicht der Behörden / III. Wahrung der Fischerei
Art. 24 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 1. Schiffbare Gewässerstrecken
Art. 25 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 2. Freihaltung durch Planung
Art. 26 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 3. Massnahmen bei Wasserkraftwerken
Art. 27 A. Aufsicht der Behörden / IV. Wahrung der Schifffahrt / 4. Entscheid über die Ausführung
Art. 28 A. Aufsicht der Behörden / V. Flösserei
Art. 29 A. Aufsicht der Behörden / VI. Hydrometrie / 1. Grundlagen
Art. 29a A. Aufsicht der Behörden / VI. Hydrometrie / 2. Statistiken und Untersuchungen
Art. 30 A. Aufsicht der Behörden / VII. Zutritt der Behörden
Art. 31 A. Aufsicht der Behörden / VIII. Wasserrechtsverzeichnis
Art. 32 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / I. Gegenseitige Rücksichtnahme / a. Im Allgemeinen
Art. 33 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / I. Gegenseitige Rücksichtnahme / b. Beitragspflicht
Art. 34 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 1. Freiwillige / a. Gründung
Art. 35 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 1. Freiwillige / b. Recht zum Beitritte
Art. 36 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 2. Erzwungene / a. Voraussetzungen
Art. 37 B. Verhältnis der Nutzungsberechtigten untereinander / II. Bildung von Genossenschaften insbesondere / 2. Erzwungene / b. Statuten
Dritter Abschnitt: Die Verleihung von Wasserrechten
Art. 38 A. ZuständigkeitArt. 39 B. Berücksichtigung der öffentlichen Interessen
Art. 40 C. Der Konzessionär / I. Im Allgemeinen
Art. 41 C. Der Konzessionär / II. Bei Mitbewerbung mehrerer
Art. 42 C. Der Konzessionär / III. Übertragung
Art. 43 D. Das Nutzungsrecht / I. Zurückziehung durch die Behörde
Art. 44 D. Das Nutzungsrecht / II. Störung durch öffentliche Bauten
Art. 45 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 1. Im Allgemeinen
Art. 46 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 2. Enteignung / a. Gewährung des Enteignungsrechtes
Art. 47 D. Das Nutzungsrecht / III. Verhältnis zu Dritten / 2. Enteignung / b. Anwendbares Recht
Art. 48 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 1. Im Allgemeinen
Art. 49 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / a. Im Allgemeinen
Art. 50 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / b. Ermässigung während der Bauperiode
Art. 51 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 2. Gebühren und Wasserzinse / c. Berechnung des Wasserzinses
Art. 52 E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 3. Bei Bundeskonzessionen
Art. 52a E. Pflichten des Konzessionärs / I. Kraft Konzession / 4. Verwaltungsgebühren bei Bundeskonzessionen
Art. 53 E. Pflichten des Konzessionärs / II. Kraft Gesetzes
Art. 54 F. Inhalt der Konzession / I. Obligatorischer
Art. 55 F. Inhalt der Konzession / II. Fakultativer
Art. 56 F. Inhalt der Konzession / III. Rechnungswesen
Art. 57 F. Inhalt der Konzession / IV. Normalkonzession
Art. 58 G. Konzessionsdauer
Art. 58a Gbis. Konzessionserneuerung
Art. 59 H. Aufnahme in das Grundbuch
Art. 60 J. Verleihungsverfahren / I. Bei kantonalen Gewässern
Art. 61 J. Verleihungsverfahren / II. Bei interkantonalen Gewässern
Art. 62 J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 1. Zuständigkeit
Art. 62a J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / a. Einleitung
Art. 62b J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / b. Aussteckung
Art. 62c J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / c. Anhörung, Publikation und Auflage
Art. 62d J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / d. Persönliche Anzeige
Art. 62e J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / e. Einsprache
Art. 62f J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 2. Ordentliches Verfahren / f. Bereinigung in der Bundesverwaltung
Art. 62g J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 3. Entscheid
Art. 62h J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 4. Vereinfachtes Verfahren
Art. 62i J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 5. Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
Art. 62k J. Verleihungsverfahren / III. Bei Bundeskonzessionen / 6. Mitwirkung der Kantone
Art. 63 K. Ende der Konzession / I. Durch Rückkauf
Art. 64 K. Ende der Konzession / II. Durch Erlöschung
Art. 65 K. Ende der Konzession / III. Durch Verwirkung
Art. 66 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 1. Im Allgemeinen
Art. 67 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 2. Infolge Heimfalls / a. Bei kantonalen Gewässern
Art. 68 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 2. Infolge Heimfalls / b. Bei Gewässern auf dem Gebiete mehrerer Kantone
Art. 69 K. Ende der Konzession / IV. Folgen der Erlöschung / 3. Infolge Ablaufs, Verwirkung oder Verzichts
Art. 69a K. Ende der Konzession / V. Umbaumassnahmen vor Ablauf der Konzession
Art. 70 L. Streitigkeiten / I. Zwischen Nutzungsberechtigten
Art. 71 L. Streitigkeiten / II. Zwischen der Verleihungsbehörde und dem Konzessionär
Vierter Abschnitt: Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 72 A. Ausführungsbestimmungen / I. Im AllgemeinenArt. 73 A. Ausführungsbestimmungen / II. Wasserwirtschaftskommission
Art. 74 B. Übergangsbestimmungen / I. Rückwirkende Kraft
Art. 75 B. Übergangsbestimmungen / II. Ausführungsmassnahmen der Kantone
Art. 75a B. Übergangsbestimmungen / III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999
Art. 76
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19184
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).
2 [BS 1 3; AS 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 76 und 81 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 BBl 1912 II 669, 1916 III 411
4 BRB vom 20. April 1917
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen