Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Aufsicht des Bundes
< Art. 18 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
> Art. 19 Förderung

Art. 18a1 Verbot von gefährlichen Massnahmen

Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).


Stand am 1. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen