2. Kapitel: Aufsicht des Bundes
< Art. 18 Stellungnahme zu anderen Massnahmen
> Art. 19 Förderung
Art. 18a1 Verbot von gefährlichen Massnahmen
Das Bundesamt kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (AS 2000 243).
Stand am 1. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen