1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes
4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall
< Art. 9 Gesuch
> Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Art. 101 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
1 Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab.
2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
1 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
Stand am 1. Juni 2011
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