Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen des Bundes
< Art. 8 Form der Beiträge
> Art. 10 Bereitstellung der Mittel

Art. 91 Voraussetzungen der Beiträge

1 Beiträge werden nur gewährt für Massnahmen, die auf einer zweckmässigen Planung beruhen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.


1 Fassung gemäss Ziff. II 14 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).


Stand am 1. Januar 2011
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