1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich
> Art. 2 Zuständigkeit
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz).
2 Es gilt für alle oberirdischen Gewässer.
Stand am 1. Januar 2011
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