Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt VIII: Vollzug
< Art. 90 II. Bezahlung der Entschädigung / 2. Anstände
> Art. 92 III. Steuern und Gebühren

Art. 91

3. Wirkung

1 Durch die Bezahlung der Entschädigungen oder des nach Artikel 19bis Absatz 2 festgesetzten Betrages erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Rechte auf nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigungsforderung gemäss Artikel 41.1

2 Die gleiche Wirkung hat die Bezahlung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt wurde.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).


Stand am 1. Januar 2012
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