Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 8 V. Beschränkungen / 3. Erhaltung von Kulturland
> Art. 10 V. Beschränkungen / 5. Brunnen und Quellen

Art. 9

4. Naturschönheiten

1 Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.

2 Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen