Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 8 V. Beschränkungen / 3. Erhaltung von Kulturland
> Art. 10 V. Beschränkungen / 5. Brunnen und Quellen
Art. 9
4. Naturschönheiten
1 Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten.
2 Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen