Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt VIII: Vollzug
< Art. 88 I. Fälligkeit der Entschädigung und Verzugsfolgen
> Art. 90 II. Bezahlung der Entschädigung / 2. Anstände

Art. 89

II. Bezahlung der Entschädigung

1. Ort

1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks, eines beschränkten dinglichen Rechts sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks sind zuhanden des Berechtigten bei dem Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.

2 Der Ersatz für die weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter ist unmittelbar an die Berechtigten zu leisten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen