Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt VIbis: Vorzeitige Besitzeinweisung
< Art. 75 IV. Verfahren / 9. Rechtskraft
> Art. 77 I. Grundsatz

Art. 761

Voraussetzungen, Zuständigkeit, Verfahren

1 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden.

2 Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besondern Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.

3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.2

4 Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. Solange jedoch über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Artikeln 7–10 nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen.

5 Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen und ist ein allfällig weiter gehender Schaden zu ersetzen.

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1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2012
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