Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt VI: Schätzung
< Art. 68 IV. Verfahren / 3. Schriftenwechsel
> Art. 70 IV. Verfahren / 5. Doppelte Schätzung / a. Auf Verlangen von Pfand- und Grundlastberechtigten

Art. 69

4. Bestrittene Rechte

1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheim stellen; die Beschwerde (Art. 77 ff.) bleibt auch insofern vorbehalten.1


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2012
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