Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 5 IV. Gegenstand
> Art. 7 V. Beschränkungen / 2. Öffentlichrechtliche und nachbarrechtliche

Art. 6

V. Beschränkungen

1. Zeitliche

1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.

2 Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen