Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt VI: Schätzung
< Art. 58 II. Schätzungskreise
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Art. 591

III. Schätzungskommissionen

1. Mitgliederzahl und Wahlart

1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht:

a.2
aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern, die vom Bundesverwaltungsgericht gewählt werden;
b.
aus fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern;
c.3
aus je drei bis fünf von den Regierungen jener Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört, gewählten Mitgliedern; der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts die Anzahl der kantonalen Mitglieder für die einzelnen Schätzungskreise.

2 Die vom Bundesrat und von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fachkenntnisse besitzen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2012
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