Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 4 III. Umfang
> Art. 6 V. Beschränkungen / 1. Zeitliche
Art. 5
IV. Gegenstand
1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
Stand am 1. Januar 2012
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