Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt IV: Einigungsverfahren
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Art. 49

III. Protokoll

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:

a.
die Namen der erschienenen Beteiligten;
b.
die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;
c.
die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen