Abschnitt IV: Einigungsverfahren
< Art. 48 II. Zweck der Verhandlung
> Art. 50 IV. Erledigung / 1. Einsprachen
Art. 49
III. Protokoll
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das enthalten muss:
- a.
- die Namen der erschienenen Beteiligten;
- b.
- die Vereinbarungen sowie die Erklärungen der Parteien über Anerkennungen, Verzichte und Rechtsvorbehalte;
- c.
- die Unterschrift des Präsidenten der Schätzungskommission; Vereinbarungen und Erklärungen nach Buchstabe b sind auch von den Parteien zu unterzeichnen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen