Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 3 II. Ausübung / 2. Form
> Art. 5 IV. Gegenstand

Art. 4

III. Umfang

Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden:

a.
für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes;
b.
für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe;
c.
für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
d.1
im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft;
e.2
für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind.

1 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
2 Ursprünglich Bst. d.


Stand am 1. Januar 2012
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