Abschnitt III: Planauflage
< Art. 38 VI. Einsprachen und Forderungen / 3. Offenkundige Rechte
> Art. 40 VI. Einsprachen und Forderungen / 4. Säumnisfolgen / b. Bei andern Begehren
Art. 39
4. Säumnisfolgen
a. Bei Einsprachen
1 Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen gegen die Enteignung nur noch geltend gemacht werden, wenn die Ausführung des Werkes noch nicht in Angriff genommen worden ist und die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war.
2 Die nachträgliche Einsprache kann innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses beim Präsidenten der Schätzungskommission angebracht werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen