Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 2 II. Ausübung / 1. Grundsatz
> Art. 4 III. Umfang
Art. 3
2. Form
1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund
- a.
- eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
- b.
- eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3 Muss im Fall von Absatz 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
Stand am 1. Januar 2012
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