Abschnitt III: Planauflage
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Art. 29
III. Ergänzungen
1 Die Pläne und Verzeichnisse sind dem Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen. Er prüft, ob sie den Vorschriften des Artikels 27 entsprechen, verfügt allfällige Ergänzungen und stellt sodann die Pläne und Verzeichnisse den einzelnen Gemeinderäten zur Auflage zu.
2 Sind die Vorschriften des Artikels 28 nicht befolgt, so ordnet er ebenfalls das Erforderliche an.
3 Wenn Abänderungen die Interessen von Enteigneten wesentlich berühren, so sind die Pläne zu ergänzen oder zu ersetzen.
4 Eine Ausfertigung der Pläne bleibt bis zur Vollendung des Werkes in Verwahrung des Gemeinderates.
5 Bei Starkstromanlagen gibt der Präsident der Schätzungskommission dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat von den zur Auflage in den Gemeinden bestimmten Plänen Kenntnis.