Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 1 I. Voraussetzungen
> Art. 3 II. Ausübung / 2. Form

Art. 2

II. Ausübung

1. Grundsatz

Der Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritte übertragen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen