Abschnitt II: Entschädigung
< Art. 19 III. Bestandteile der Entschädigung
> Art. 20 IV. Verkehrswert / 1.bis Berechnung im allgemeinen
Art. 19bis 1
IV. Verkehrswert
1. Massgebender Zeitpunkt, Verfahren
1 Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung.
2 Können sich die Parteien nicht einigen und sind keine Einsprachen oder Begehren nach den Artikeln 7–10 mehr hängig, so setzt die Schätzungskommission auf Ersuchen des Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung fest. Dieser Entscheid unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2
3 Für die Bezahlung des festgesetzten Betrags gelten sinngemäss die Artikel 88–101. Der Verzicht auf die Enteignung (Art. 14) ist nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht mehr zulässig.
4 Übersteigt die endgültige Entschädigung die bereits geleistete Zahlung, so ist der Differenzbetrag vom Tag des Eigentumsübergangs an bis zur Bezahlung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen. Ein zuviel ausbezahlter Betrag ist zurückzuerstatten.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). Siehe auch Ziff. II dieses Gesetzes (am Ende, SchlB Änd. vom 18. März 1971).
2 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).