Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt II: Entschädigung
< Art. 18 II. Art der Entschädigung / 2. Sachleistung
> Art. 19bis IV. Verkehrswert / 1. Massgebender Zeitpunkt, Verfahren

Art. 19

III. Bestandteile der Entschädigung

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:

a.
der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
b.
wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c.
alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen