Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 121 III. Abänderung des BG über elektrische Anlagen

Art. 122

IV. Inkrafttreten

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.

2 Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.

3 Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen