Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 11 V. Beschränkungen / 6. Bestandteile und Zugehör
> Art. 13 VI. Ausdehnung / 2. Auf Begehren des Enteigners
Art. 12
VI. Ausdehnung
1. Auf Begehren des Enteigneten
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3 Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
Stand am 1. Januar 2012
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