Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 118 VII. Strafbestimmungen
> Art. 120 II. Aufgehobene Erlasse

Art. 119

I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht

1 Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.

2 Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen