Abschnitt XI: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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> Art. 120 II. Aufgehobene Erlasse
Art. 119
I. Zusammentreffen von eidgenössischem und kantonalem Recht
1 Wenn eine Enteignung sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Recht möglich ist, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte die Enteignung durchzuführen ist.
2 Ist die Enteignung schon nach kantonalem Rechte bewilligt, so ist eine nachträgliche Anrufung des eidgenössischen Rechtes ausgeschlossen.
Stand am 1. Januar 2012
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