Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 10 V. Beschränkungen / 5. Brunnen und Quellen
> Art. 12 VI. Ausdehnung / 1. Auf Begehren des Enteigneten

Art. 11

6. Bestandteile und Zugehör

1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.

2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1 zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.


1 SR 210


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen