Abschnitt X: Verschiedene Bestimmungen
< Art. 108 VII. Entscheid über die Rückforderung
> Art. 110 II. Fristen
Art. 109
I. Zustellungen und Bekanntmachungen
1 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen amtlichen Zustellungen und Mitteilungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder durch die zuständige Amtsstelle. Wohnt der Empfänger nicht in der Schweiz und hat er daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter bestellt, oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde beim Gemeinderate der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekannt gemacht.
2 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das kantonale Amtsblatt oder andere für die Gemeinde bestehende amtliche Anzeigeblätter sowie durch mindestens zwei verbreitete andere Blätter. Für die Berechnung der Fristen ist die erste Veröffentlichung in den amtlichen Blättern massgebend.
3 Gegenüber Organisationen, die nach der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Fuss- und Wanderwege oder den Umweltschutz zur Beschwerde berechtigt sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Bundesblatt oder im kantonalen Amtsblatt.1
1 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).