Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
< Art. 9 V. Beschränkungen / 4. Naturschönheiten
> Art. 11 V. Beschränkungen / 6. Bestandteile und Zugehör
Art. 10
5. Brunnen und Quellen
Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.
Stand am 1. Januar 2012
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