Abschnitt I: Das Enteignungsrecht
> Art. 2 II. Ausübung / 1. Grundsatz
Art. 1
I. Voraussetzungen
1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
Stand am 1. Januar 2012
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