Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
< Art. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen
> Art. 10 Im eigenen Bereich

Art. 9 Rücksichtnahme auf andere Anliegen

Bund und Kantone berücksichtigen auch die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen