Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 16 Übergangsbestimmungen

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen