Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Zweck und Begriffe
> Art. 2 Fusswegnetze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze.


Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen