1. Abschnitt: Zweck und Begriffe
> Art. 2 Fusswegnetze
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze.
Stand am 11. Juli 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen