6. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes
> Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 49 Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG) besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
1 SR 211.412.110
2 SR 211.412.11
Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen