Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Nutzungspläne
4. Abschnitt: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
< Art. 42b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24d Abs. 1bis RPG)
> Art. 43 Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)

Art. 42c1 Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24d Abs. 1bis RPG)

1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt2, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.

2 Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
2 Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4).


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen