Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Nutzungspläne
3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
< Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1–3 RPG)
> Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten

Art. 34a1 Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG)

1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:

a.
die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;
b.
die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;
c.
die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen, wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden;
d.
Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
e.
die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.

2 Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.

3 Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.

4 Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen