Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Nutzungspläne
3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
< Art. 33
> Art. 34a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (Art. 16a Abs. 1bis RPG)

Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1–3 RPG)

1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:

a.
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b.
die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.

2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:

a.
die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.
die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c.
der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.

3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.

4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.
die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b.
der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c.
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.

5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen