1. Kapitel: Einleitung
< Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
> Art. 4 Grundlagen
Art. 3 Interessenabwägung
1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
- a.
- die betroffenen Interessen ermitteln;
- b.
- diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
- c.
- diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen