Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Einleitung
< Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
> Art. 4 Grundlagen

Art. 3 Interessenabwägung

1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:

a.
die betroffenen Interessen ermitteln;
b.
diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c.
diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.

2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen