Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Fruchtfolgeflächen
< Art. 27 Richtwerte des Bundes
> Art. 29 Sachplan des Bundes

Art. 28 Erhebungen der Kantone

1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6–12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.

2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen