1. Kapitel: Einleitung
< Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten
> Art. 3 Interessenabwägung
Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:
- a.
- wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;
- b.
- welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen;
- c.
- ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist;
- d.
- welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
- e.
- ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.
2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.
3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
Stand am 1. September 2009
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