Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Einleitung
< Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten
> Art. 3 Interessenabwägung

Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere:

a.
wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;
b.
welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen;
c.
ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist;
d.
welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
e.
ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.

2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.

3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.


Stand am 1. September 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen