Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
1. Kapitel: Richtpläne der Kantone
< Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne
> Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung

1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen