2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
1. Kapitel: Richtpläne der Kantone
< Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne
> Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren
Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung
1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen