Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
1. Kapitel: Richtpläne der Kantone
< Art. 5 Ausgleich und Entschädigung
> Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Art. 6 Grundlagen

1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.

2 Sie stellen fest, welche Gebiete

a.
sich für die Landwirtschaft eignen;
b.
besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
c.
durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.

3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung

a.
der Besiedlung;
b.
des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.

4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.


Stand am 1. November 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen