2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
1. Kapitel: Richtpläne der Kantone
< Art. 5 Ausgleich und Entschädigung
> Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden
Art. 6 Grundlagen
1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.
2 Sie stellen fest, welche Gebiete
- a.
- sich für die Landwirtschaft eignen;
- b.
- besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;
- c.
- durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung
- a.
- der Besiedlung;
- b.
- des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen.
4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
Stand am 1. November 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen