6. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen
> Art. 38
Art. 37a1 Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
Stand am 1. Juli 2011
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