Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 35 Fristen für Nutzungspläne
> Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen

Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone

1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.

2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.1

3 Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097).


Stand am 1. Juli 2011
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