Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Einleitung
< Art. 2 Planungspflicht
> Art. 4 Information und Mitwirkung

Art. 3 Planungsgrundsätze

1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze:

2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen

a.
der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben;
b.
Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c.
See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d.
naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e.
die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen

a.
Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;
b.
Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c.
Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d.
günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e.
Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.

4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen

a.
regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b.
Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c.
nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.

Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen