1. Titel: Einleitung
< Art. 2 Planungspflicht
> Art. 4 Information und Mitwirkung
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze:
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen
- a.
- der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben;
- b.
- Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
- c.
- See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
- d.
- naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
- e.
- die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen
- a.
- Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;
- b.
- Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
- c.
- Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
- d.
- günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
- e.
- Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen
- a.
- regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
- b.
- Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
- c.
- nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen