Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bundesbeiträge
< Art. 28
> Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge

Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen

Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten.


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen