3. Titel: Bundesbeiträge
< Art. 28
> Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge
Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen
Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen