2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
< Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
> Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
Art. 27 Planungszonen
1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen