Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
< Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten
> Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde

Art. 25a1 Grundsätze der Koordination

1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde:

a.
kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b.
sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c.
holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d.
sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.

3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.

4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen