2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
3. Kapitel: Nutzungspläne
2. Abschnitt: Wirkungen
< Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
> Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
Art. 241 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
- a.
- der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
- b.
- keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
Stand am 1. Juli 2011
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