Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
3. Kapitel: Nutzungspläne
2. Abschnitt: Wirkungen
< Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
> Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 241 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a.
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).


Stand am 1. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen